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   BGH, 20.12.1955 - 1 StR 357/54   

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BGH, 20.12.1955 - 1 StR 357/54 (https://dejure.org/1955,1139)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1955 - 1 StR 357/54 (https://dejure.org/1955,1139)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1955 - 1 StR 357/54 (https://dejure.org/1955,1139)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 121
  • NJW 1956, 920
  • MDR 1956, 501
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 30.06.1941 - 3 D 274/41

    Hat jemand einen andern durch bewußt unwahre Aussagen begünstigt und diese im

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  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

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  • BGH, 07.02.1956 - 1 StR 561/55

    Rechtsmittel

    Zwar kann die Anwendung des § 157 nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachenvom 24. Oktober 1955 - GSSt 1/55 - nicht auf die Gefahr gerichtlicher Bestrafung gestützt werden, die der Angeklagten, als sie den Meineid schwor, aus ihren früheren uneidlichen Vernehmungen erwuchs, Dabei ist es gleichgültig, ob sich diese Bestrafungsmöglichkeit aus § 153 StGB oder aus anderen Gesetzesvorschriften - etwa § 263 StGB - ergab (BGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955, zum Abdruck bestimmt).

    Es würde genügen, daß nach der Vorstellung der Angeklagten die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen einer vor der ersten gerichtlichen Vernehmung liegenden Verfehlung bestand; die nachträgliche rückschauende Bewertung dieser Handlung als Teilstück einer fortgesetzten Tat wäre unerheblich (RGSt 75, 277; BGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955; vgl auch den erwähnten Beschluß des Großen Senats).

  • BGH, 29.05.1968 - 3 StR 131/68

    Verkehrsunfall mit Trunkenheit am Steuer - Verhältnis von Begünstigung und

    Zwar ist § 157 StGB nicht anwendbar, wenn die Begünstigung erst tateinheitlich mit der beeidigten Falschaussage begangen worden ist (BGHSt 9, 121).

    Hinsichtlich der vor dem Meineid begangenen, rechtlich unselbständigen Teilakte der fortgesetzten Begünstigung würde ihm aber bei wahrheitsgemäßer Aussage bereite die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung gedroht haben, so daß auch in diesem Falle § 157 StGB anwendbar wäre (BGHSt 9, 121, 123) [BGH 20.12.1955 - 1 StR 357/54].

  • OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77

    Verurteilung wegen Meineids; Tätigung einer Falschaussage zugunsten eines

    Dies gilt auch dann, wenn mit der Erstaussage ein anderes Delikt (hier § 258 StGB , vgl. unten 3) tateinheitlich zusammentrifft (vgl. BGHSt 9, 121 m. Anm. Kaufmann JZ 1956, 605).
  • BGH, 06.10.1964 - Ia ZR 74/63

    Rechtsmittel

    Damit schließt sich der Senat der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung an (so teils für gerichtliche, teils für außergerichtliche Vergleiche unter anderen OLG Hamburg MDR 1957, 109 [OLG Hamburg 14.06.1956 - 3 W 141/56] Nr. 34; OLG Hamm JZ 1956, 604; OLG Köln NJW 1956, 1524 [OLG Köln 13.07.1956 - 9 U 134/55] Nr. 12 und MDR 1961, 422 Nr. 114; OLG München NJW 1957, 1565 [OLG München 14.05.1957 - 6 U 1842/56] Nr. 18; OLG Oldenburg NdsRpfl 1962, 33; OLG Schleswig SchlHAnz 1962, 214; OLG Stuttgart NJW 1953, 948 [OLG Stuttgart 24.05.1952 - 3 W 138/52] Nr. 15 und MDR 1957, 431 Nr. 51; Mölders NJW 1956, 130 [OLG Stuttgart 24.05.1952 - 3 W 138/52] und in der Anm. zu NJW 1956, 1035 Nr. 15; Baumbach/Lauterbach, Komm zur ZPO, 27. Aufl. § 98 Anm. 2; Stein/Jonas ZPO 18. Aufl. § 98 Anm. I 1).
  • BGH, 04.03.1980 - 1 StR 15/80

    Verbrechen des fortgesetzten Meineids - Objektive Voraussetzungen des

    Die Strafkammer hat nicht verkannt (vgl. UA S. 25), daß die objektiven Voraussetzungen des Aussagenotstands bereits vorlagen, als der Angeklagte vor dem Amtsgericht aussagte, weil er schon vor der Polizei falsche Angaben gemacht hatte, um die Bestrafung seines Vetters zu vereiteln (vgl. BGHSt 9, 121, 123; LK 10. Aufl. § 157 Rdn. 5).
  • BGH, 28.06.1978 - 3 StR 219/78

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen Übersehens eines Strafmilderungsgrundes durch

    Die Anwendung des § 157 StGB kam hier deshalb in Betracht, weil sich der Angeklagte durch seine Aussagen vor der Polizei, durch die Beseitigung der Tatwaffe und durch die versuchte Beeinflussung der Zeugin R. bereits der fortgesetzten versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht hatte, bevor er zum ersten Mal vom Ermittlungsrichter vernommen wurde (vgl. BGHSt 9, 121, 123; BGH, Urteil vom 29. Mai 1968 - 3 StR 131/78 -).
  • BGH, 22.12.1971 - 3 StR 341/71

    Nichtberücksichtigung einer zu Gunsten des Angeklagten zu beachtenden Tatsache

    Dies hätte jedenfalls von der Strafkammer unter dem Gesichtspunkt des § 157 StGB geprüft werden müssen, wenn dessen Voraussetzungen nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Tatmotiven des Angeklagten auch wohl kaum gegeben sein dürften (BGH 3 StR 131/68 vom 29. Mai 1968, BGHSt 9, 121, 123).
  • BGH, 10.03.1959 - 1 StR 53/59

    Rechtsmittel

    Doch könnte es erheblich sein, wenn der Angeklagte uneidlich falsch aussagte und später diese falsche Aussage beschwor, um einer Strafverfolgung wegen des möglicherweise bereits in der Erhebung der Herausgabeklage liegenden versuchten Prozeßbetrugs zu begegnen (BGHSt 9, 121, 123) [BGH 20.12.1955 - 1 StR 357/54], und dabei verkannt hätte, daß er gerade durch eine wahre Aussage vom Versuch zurücktreten und straflos bleiben konnte (RGSt 58, 295; BGH 1 StR 561/55 vom 7. Februar 1956).
  • BGH, 25.05.1956 - 1 StR 100/56

    Rechtsmittel

    Strafsachen (BGHSt 8, 301, 318 ff) [BGH 24.10.1955 - GSSt - 1/55] die Anwendung des § 157 StGB nicht rechtfertigen könnte, Nach der Begründung dieses Beschlusses ist § 157 StGB auch dann nicht anwendbar, wenn wie im vorliegenden Fall, mit einer - vor der eidlichen Vernehmung erstatteten und in dem Meineid aufgegangenen - falschen uneidlichen Aussage tateinheitlich der Tatbestand der Begünstigung verwirklicht worden ist (BGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955, zum Abdruck bestimmt).
  • BGH, 20.03.1956 - 1 StR 565/55

    Rechtsmittel

    Soweit die Angeklagte eine Bestrafung für ihr Verhalten vor ihrer ersten Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht befürchtete, würde § 157 StGB angewendet werden können; die nachträgliche rückschauende Bewertung dieser Handlung als Teilstück eines fortgesetzten versuchten Betrugs wäre unerheblich (RGSt 75, 277; BGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955 und 1 StR 561/55 vom 7. Februar 1956).
  • BGH, 24.02.1959 - 1 StR 25/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.10.1956 - 1 StR 291/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.01.1976 - 4 StR 518/75

    Anforderungen an die die sichere Überzeugung einer Strafkammer von der Schuld

  • BGH, 20.04.1956 - 1 StR 419/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.01.1956 - 1 StR 191/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.11.1959 - 1 StR 493/59

    Rechtsmittel

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